Samstag, 08. Oktober 2022, 15:59 Uhr ~40 Minuten Lesezeit
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Der neue Totalitarismus wurde durch zahlreiche Verantwortliche etabliert, die zur Rechenschaft zu ziehen sind — das tun Marcus Klöckner und Jens Wernicke im neuen Rubikon-Buch „Möge die gesamte Republik mit dem Finger auf sie zeigen“.
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Standen zunächst Masken, Lockdowns und Ausgangssperren im Zentrum der Debatte, waren es später mRNA-Injektionen, Zugangsreglements, QR-Codes, Impfpflichten und -ausweise. Die verbalen Entgleisungen einer von Pharma-, Finanz- und Digital-Kartellen korrumpierten Deutungselite kulminierten in der offenen Diskriminierung von Menschen, die nicht willens waren, ihr unverhandelbares Recht auf körperliche Selbstbestimmung einer kollektivistischen Hysterie unterzuordnen.
Die Ungeimpften — sie waren die neue Randgruppe. Sie waren schuld. Die Aussätzigen. Illoyale Häretiker. Der neue artifizielle Feind, den jeder erfolgreiche Tyrann benötigt, um den Rest der Bevölkerung — die Folgsamen, Ängstlichen, Gutgläubigen und Obrigkeitshörigen — um die Flagge zu scharen.
Masken wurden auch zu einer Bedingung erhoben, um am öffentlichen Leben teilnehmen zu dürfen, zum Beispiel um mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, einzukaufen, ins Kino oder in ein Konzert zu gehen. Viele Menschen mussten sie auch am Arbeitsplatz ständig tragen (Gesundheitswesen, Einzelhandel, öffentlicher Verkehr, Kinderbetreuung und Bildungseinrichtungen) – vielfach entgegen aller arbeitsmedizinischen Vorschriften zum Schutz der Arbeitenden (wie z.B. Recht auf Masken-Pausen, etc.).
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Reality Check Nr. 1: Weltweite Maskenpflicht?
Wie sieht die Realität in Sachen Maskenpflicht in unterschiedlichen Ländern tatsächlich aus?
Österreich und Deutschland sind bisher die einzigen europäischen Länder, die eine allgemeine FFP2-Maskenpflicht ausgerufen haben. Schweden, Dänemark und Norwegen hatten insbesondere im ersten Jahr der Corona-Pandemie gar keine Maskenpflicht, sporadische Maskenempfehlungen und Schweden z.B. eine Masken-Compliance zwischen 2% und 9%. Compliance definiert sich in diesem Zusammenhang als Prozentsatz der Bevölkerung, der außerhalb des Wohnbereichs immer Maske trägt. In Österreich betrug die Compliance im Vergleich dazu 55 %. Auch etliche amerikanische Bundesstaaten hatten keine Maskenpflicht, darunter Florida, Georgia und South Dakota. Österreich bildet also weltweit eher die Ausnahme als die Regel, wenn es darum geht besonders teure, ressourcen-verbrauchende und trotzdem nur mäßig effektive Masken anzuordnen.
Es ist ja wirklich eine Schande, daß nach fast 2 1/2 Jahren Pandemie noch keine fundierten und belastbaren Daten zur Wirkung von ‚Corona – Maßnahmen‘ vorliegen. Das kann natürlichen auch Absicht sein. ‚Belastbare Daten‘ könnten nämlich zeigen, daß viele der von fachlich inkompetenten Politikern beschlossene Maßnahmen falsch waren.
„Kein persönliches Augenmaß, kein Gewissen, kein individuelles Rechtsempfinden scheint bei der Mehrheit der Deutschen aktuell vorhanden zu sein, um dagegen aufzubegehren, was eine skrupellose Politikerkaste in putschähnlicher Manier im Namen eines ‚Hygieneregimes‘ seit Anfang 2020 an Menschenrechtsverstößen begangen hat.“
auch die persönliche Angst der Richter vor Ansteckung und gegebenenfalls seine Abneigung gegen „Querdenker“ können den Ausgang des Prozesses beeinflussen. Ganz abgesehen davon, dass Richter, die konträr zur Politik der Regierung geurteilt haben, nicht selten diffamiert und drangsaliert wurden. Justitia ist eben nicht grundsätzlich blind, oft ist sie eher einäugig. Auch die Urteilenden sind Menschen mit Defiziten, sie sind Kinder einer in den Wahn abdriftenden Zeit und — was erschwerend hinzukommt — auch Mediennutzer.
Die Justiz in Hof schützt die Exekutive gegen den Bürger, der seine grundgesetzlichen garantierten Rechte wahrnimmt.
Hier wird der Versuch unternehmen, nachzuweisen, ob in der Justiz in Hof und Stadtverwaltung Reichsbürger zu finden sind.. Reichsbürger sind Personen oder Kleingruppen die unsere Rechtsordnung ablehnen. Die oberste Ebene unserer Rechtsordnung ist das Grundgesetz.
Damit warb die Justiz früher.
Es wurde >>> Recht >>> Sicherheit >>> Vertrauen beseitigt.
Dem Staat obliegt, die Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun; dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers, die Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen zu belegen.
Es kann sein, dass ich nicht alles richtig mache, jedoch bin ich es, der das nicht richtig machte.
Wen es interessiert wie alles begann, der lese zuerst auf:
„die Voraussetzungen der Strafbarkeit durch konkrete Umschreibung der Tatbestandsmerkmale möglichst präzise zu bestimmen (Art. 103 Abs. 2 GG); ein Verhalten, das die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt ungeahndet.“3
Nach 14 Tagen erhalte ich nun eine Antwort von einem Untergebenen des Herrn Leitender Oberstaatsanwalt Reiner Laib Amtsgericht Hof der meine Klage als Strafanzeige uminterpretiert. Diese Rechtswidrigkeit wird dem Amtsgericht unterstellt, ohne dass eine Amtsgerichtsperson benannt wird. Dies ist um es derb zu bezeichnen „hinterfotzig„.
Wiki „hinterfotzig“ https://de.wikipedia.org/wiki/Hinterfotzig.
Ein Richter/Staatsanwalt, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”
Herr Leitender Oberstaatsanwalt Reiner Laib Amtsgericht Hof lässt mich mit dem Schreiben vom 25.Juni 2022 wissen, dass das Infektionsschutzgesetz (alte Fassung vor 19.11.2020) für Ihn unerheblich ist. Auch geht aus dem Schreiben hervor, dass für heutige Juristen anscheinend Latein eine Fremdsprache ist, die in Textbausteinen, gerichtet an den Bürger, gerne verwendet wird. Ob diese Regeln in nullapoena00 beshrieben auch eingehalten werden kann man nicht erkennen.
Mittlerweile muss man nachdenken. dass die misslungene Entnazifizierung tatsächlich nach 1945 eingetreten ist.
Zur misslungenen Entnazifizierung der Autor Niklas Frank im Gespräch:
Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstösst, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird. BverfG – 2 BvR 557/62)
Hans Kelsen schrieb bereits in “Reine Rechtslehre“: „Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.“
Nun fordert das Zivilgericht Hans-Högn-Str. 10, 95030 Hof die Personalien des Beklagten Moser an und weist zugleich darauf hin, dass ein konkreter Antrag formuliert werden muss.
Es ist vermutlich ein Angstsyndrom öffenlicher Bedienster jeweils ihren Vornamen in Schriftstücken zu verweigern, was häufig zu vermeidbaren zusätzlichem Verwaltungsaufwand führt. Wie auch im nachfolgenden Schreiben ersichtlich ist.
Im Interview mit Ullrich Mies erläutert der Internist Walter Weber, wie der Corona-Staat gegen kritische Ärzte vorgeht.
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Ja, das kann man wohl so sehen, denn im Jahr 2020 hatten wir keine Übersterblichkeit. Wir hatten sogar eine altersbezogene Untersterblichkeit.
Und das muss man sich einmal vorstellen: die schlimmste Pandemie aller Zeiten mit Untersterblichkeit. Das muss mir jemand erst einmal erklären. Daher geht es offensichtlich um ganz andere langfristige Ziele.
Die Verwaltungsgerichte folgten in fast allen Streitfällen der Staatsraison. Eine ernsthafte Befassung mit etwaigen Gegenpositionen fand quasi nicht statt. Und das ging schon sehr früh los, verblüffenderweise aus heutiger Sicht schon direkt mit dem Beginn der Corona-Hysterie.
Das Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vor dem 19.11.2020 war für Corona-Maßnahmen nicht anwendbar, denn es war nur auf Kranke bezogen.
Die Achte BayerischeInfektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S. war zu unbestimmt, weshalb eine (9. BayIfSMV) am 30 November 2020 erlassen werden musste.
Ich benutzte die rote Zone am 3. November 2020 nur um meinen täglichen Lebensmittelbedarf einzukaufen. War stets alleine und hielt mich nicht in den gezeichneten Flächen auf. Die Aussage der Zeugin Hafenrichter ist eine Lüge. Sie hat mich nur, wie sie andeutete, in Höhe Pluspunktapotheke gesehen ohne Maske und weiterhin gesehen, dass ich in Richtung Ludwigstraße ging. Die Aussage, dass mir die beiden Zeugen folgten ist eine Lüge. Richtig ist, dass ich keine Personalien angab. Herr Müller ist Angestellter der Stadt Hof und nicht gesetzlich legitimiert meinen Personalausweis zu sehen. Das war bisher meine Kenntnis.
Ich kam von meiner Wohnung Bismarckstr. 17 in die Altstadt ohne mich dort aufzuhalten. Meine Absicht war, Lebensmittel einzukaufen.
Einzig Frau Hafenrichter verfolgte mich als ich in Richtung oberes Tor und dort weiter in Richtung Ludwigstraße, Karlstraße, Karolinenstraße, Theaterstraße, Auguststraße und dann die Ludwigstraße querend in die Maxgasse einbog. Frau Hafenrichter hielt die ganze Zeit ihr Handy ans Ohr.
Dort wurde ich von einer, vermutlich – von Frau Hafenrichter herbeigeorderten Polizeistreife 2 Polizisten – in einem Fahrzeug das nicht als Polizeifahrzeug erkennbar war angehalten und befragt. Dort hat einer der Polizisten meinen Personalausweis der Frau Hafenrichter übergeben, Frau Hafenrichter war auf der gegenüberliegenden Straßenseite wartend. Mir wurde kein Protokoll der Einvernahme vorgelegt.
So reihten sich Ungesetzlichkeiten an Ungesetzlichkeiten gegen Bürger der Stadt Hof, des Richters, der Staatsanwälte und der Hilfskräfte.
Wir müssen davon ausgehen, dass alle Bußgeldbescheide, der Stadt Hof die Rote Zone betreffend, bis zum 18. Nov. 2020 rechtlich angreifbar sind.
Auch die beiden Zeugen Hetz und Bartelmes hatten nicht dezidiert dargelegt wie sich das aufhalten darstellte. Der Richter(ohne Vornamen) Martin hat in beiden Verhandlungen das auch nicht nachgefragt.
Update: 27.06.2022
Gaststätten-Lockdown zeitweise unwirksam
Ein saarländischer Restaurantbetreiber ging per Normenkontrollantrag gegen eine vom 2. bis 15. November 2020 geltende Vorschrift in der damaligen saarländischen Corona-Verordnung vor, die die Betriebsschließung von gastronomischen Unternehmen anordnete.
Vor dem OVG hatte er damit nun Erfolg. Die Regelung könne nicht auf die damals geltende Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes gestützt werden. Nach Ansicht der saarländischen Richter:innen genüge sie nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG).