Klage wegen Rechtsbeugung

Zugunsten meines angeblichen Verstoßes gegen die

(8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S. 616) mit dem absoluten Maskenzwang wird die (9. BayIfSMV) geändert.

§ 1 StGB lautet: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

Das alte Rechtssprichwort der Überschrift ist in der vorgenannten Norm wiedergegeben. Dahinter stehen verschiedene Verbote, die bei der Strafverfolgung durch den Staat bzw. seine Strafverfolgungsorgane bzw. die Rechtsprechung zwingend (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB; Art. 7 Abs. 1 EMRK) zu beachten sind.

Das Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia) besagt, dass strafbegründenden und strafverschärfenden Vorschriften weder vom Gesetzgeber noch vom Richter mit Rückwirkung zulasten des Täters erlassen werden dürfen. Spätere günstigere Regeln wirken sich jedoch zugunsten des Straftäters aus. Das gleichfalls darin enthaltene Verbot der Anwendung von Gewohnheitsrecht (nulla poena sine lege scripta et stricta) ergibt sich aus Art. 104 GG. Der Gesetzesvorbehalt besagt, dass Strafgesetze einer förmlichen Rechtsetzung in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder einer Satzung bedürfen. Das Verbot unbestimmter Strafgesetze (nulla poena sine lege certa) besagt, dass das strafbare Verhalten mit hinreichender Bestimmtheit beschrieben sein muss.

Die (9. BayIfSMV) vom 30. November 2020 wurde geändert, wer sich nur vorübergehend in der RotenZone aufhält braucht keine Maske aufzusetzen.

Link 9. BayIfSMV

§ 24
(1) Es besteht Maskenpflicht
  1. 1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,

Damit ergibt sich zwingend, dass die Bußgeldbescheide Der Stadt Hof

Ihr Zeichen 32-11-02 vom 5.11.2020

Ihr Zeichen 32-11-02 vom 30.11.2020

aufgehoben werden müssen.

Begründung:

Die Stadt Hof hat in der Öffentlichen Sitzung am Amtsgericht nicht dezidiert dargelegt, wie ich mich aufgehalten haben soll. Frau Hafenrichter hat als Zeugin der Stadt Hof nur mitgeteilt, daß sie mich bis zur Maxstraße verfolgte. Das ist auch im Urteil so beschrieben. Auch in in der zweiten Verhandlung um 14:30 Uhr sagten die beiden Zeugen Hetz und Bartelmes nicht die Wahrheit. Sie standen in Höhe des oberen Tores sich unterhaltend herum und wartenden auf – ja auf was? Sie sahen lediglich dass ich kam, sie mich belehrten, dann ging ich weiter. Ich benutzte die sogenannte RoteZone nur vorübergehend um den täglichen Lebensmittelbedarf einzukaufen, war stets alleine. Auch die beiden Zeugen Hetz und Bartelmes hatten nicht dezidiert dargelegt wie sich das aufhalten darstellte. Der Richter(ohne Vornamen) Martin hat in beiden Verhandlungen das auch nicht nachgefragt.