Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Amtsgericht Hof
Abteilung für Strafsachen
Berliner Platz 1
- 95030 Hof
Hof, 3 März 2021
Ihr Zeichen 4 OWI 21 10 Js 17947/20 (2)
A000
Der Bussgeldbescheid der Stadt Hof vom 30.11.2020 ist rechtswidrig.
A001
Es wird gefordert den Bussgeldbescheid aufzuheben, Die Kosten des Rechtstreites sind der Stadt Hof aufzuerlegen.
A002
Streitsache
Erlass der Allgemeinverfügung,
Die Stadt Hof vertreten durch die Oberbürgermeisterin Frau Eva Döhla erlässt aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 24 der Achten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung * (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S.
616) folgende
Allgemeinverfügung.
…
Die Festlegung der in Ziffer I genannten Örtlichkeiten erfolgte im pflichtgemäßen Ermessen. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, die Gefahr der unkontrollierten Weiterentwicklung des Infektionsgeschehens in Hof zu verhindern.
…
A002a
Diese Aussage der Stadt Hof überzeugt nicht.
Diese Allgemeinverfügung Verletzt mein Grundrecht Art. 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Und Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Und Artikel 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Jeweils mit Artikel 20 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
A003
Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(8. BayIfSMV)
vom 30. Oktober 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
Teil 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Allgemeines Abstandsgebot
1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, solleine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung
Teil 6
Sonderbereiche
§ 24
Weitergehende Maskenpflicht und Alkoholverbot
(1) Es besteht Maskenpflicht
- 1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,
- 2.auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Hier wird die unbedingte Maskenpflicht verlangt.
Wie schon in der darauffolgenden Neunten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(9. BayIfSMV) vom 30. November 2020 die Grundgesetzkonformität hergestellt wurde. In der folgenden (9.BayIfSMV) wird diese unbedingte Maskenpflicht dahingehend eingeschränkt, wenn die Menschen nur vorübergend diese Straßen und Plätze benutzen ist diese Makenpflicht nicht verlangt. Dem Bussgeldbescheid (Begründung) vom 5. November 2020 der Stadt Hof ist zu entnhmen. Ich habe mich nicht aufgehalten.
Im Zeitraum vom November bis 1. Dezember haben sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert, deshalb musste die Grundrchteverletzung aufgehoben werden mit der Einfügung „oder nicht nur vorübergehend“.
Die Stadt Hof hat dies nicht umgesetzt in ihrer Allgemeinverfügung. Sie hat wissentlich das Grundgesetz mißachtet, das vorschreibt, es muss immer eine Prüfung – siehe weiter unten „Rechtfertigung des Eingriffs“ und „Schranken-Schranken“ – vorgenommen werden.
Aus diesem Grunde ist die 8. BayIfSMV nichtig.
BayerischesMinisterialblatt
BayMBl.2020Nr.68330.November20202126-1-13-G
Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Auf Grund des §32 Satz1inVerbindung mit §28 Abs.1, §28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045), das zuletzt durchArt.2 des Gesetzesvom18.November 2020 (BGBl.I
S.2397) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit §9 Nr .5 der Delegationsverordnung (DelV) vom
28.Januar 2014 (GVBl. S.22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13.Januar 2020 (GVBl.S.11) geändert wordenist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
Teil 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Allgemeines Abstandsgebot
1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zweiPersonen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstandsim öffentlichen Raumnicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragenwerden. 4Ingeschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
Teil 6
Sonderbereiche und inzidenzabhängige Regelungen
§ 24
Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten
(1) Es besteht Maskenpflicht
- 1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raumoder nicht nur vorübergehend aufhalten,
A004
Mittwoch, 03. Februar 2021
EU-Behörde meldet Zweifel an FFP2-Masken im Alltag nur wenig sinnvoll
…
Im Kampf gegen das Coronavirus weckt die EU-Gesundheitsbehörde ECDC Zweifel am Zusatznutzen von FFP2-Masken im Alltag. „Der erwartete Mehrwert der universellen Verwendung von FFP2-Atemschutzmasken in der Gemeinschaft ist sehr gering“, teilte die in Stockholm ansässige Behörde auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. Auch die Kosten und mögliche Nachteile sprächen gegen eine Empfehlung, in der Öffentlichkeit FFP2-Masken anstelle von anderen Masken zu tragen. Details zu diesen möglichen Nachteilen wurden zunächst nicht genannt.
…
Quelle: https://www.n-tv.de/wissen/FFP2-Masken-im-Alltag-nur-wenig-sinnvoll-article22336308.html
A005
„Ich kann älteren Leuten immer nur raten, regelmäßig Pausen zu machen, auch dazwischen zu trinken. Und keine FFP2-Maske im häuslichen Umfeld zu tragen oder wenn man alleine mit dem Auto fährt.“ Durch den erhöhten Atemwiderstand sei das Tragen der FFP2-Maske sehr belastend für den Körper, ein durchgängiges Tragen darum nicht empfohlen.
A006
Im Freien ist zur Infektionsverhinderung die Abstandsregel ausreichend.
Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sei die Abstandsregel jedoch ausreichend, um Infektionen im Freien zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied in seinem Eilbeschluss vom 2. November 2020, dass es unnötig und daher unverhältnismäßig sei, die Maskenpflicht trotz des Teil-Lockdowns die ganze Nacht hindurch aufrechtzuerhalten.
A007
Begründung
Ich benutzte die Altstadt und die anliegende Ludwigstraßs jedoch nur vorübergend um den täglichen Lebensittelbedarf einzukaufen. Ich habe mich dort nicht aufgehaltan.
Die in der BayIfSMV vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S .616) enthaltene Grundrechtseinschränkung mit der Abstandsregel von 1,5 m erfüllt den gleichenZweck um Infektionen im Freien zu verhindernund ist das mildere Mittel. Erst bei Abständen zwischen Menschen unter 1,5 M soll eine Maske getragen werden. Alles bezieht sich auf die Einschränkung, wenn es aus iinfektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Daher ist die Anordnung der „roten Zone mit unbedingter Maskenpflicht“ entbehrlich/unverhältmismäßig.
Es besteht keine konkrete Gefahr.
Es ist Beweis zu erheben, ob die Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla die grundrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs erfüllt?
Ob gemaß Grundgesetz die Einschränkung (unbedingte Maskenpflicht) zulässig ist, oder ein milderes Mittel angebracht ist?
Rechtfertigung des Eingriffs
Ist festgestellt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts vorliegt, so ist damit das entsprechende Grundrecht noch nicht automatisch verletzt, der Eingriff nicht ohne Weiteres verfassungswidrig. Vielmehr können Grundrechtseingriffe durchaus rechtmäßig sein, sofern sie verfassungsmäßig gerechtfertigt sind.
Die Verfassung setzt aber diesen Einschränkungen selbst Schranken (die sogenannten Schranken-Schranken) wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip, den Gesetzesvorbehalt, das Übermaßverbot, die Wesensgehaltsgarantie, das Zitiergebot und das Verbot des Einzelfallgesetzes.
Verhältnismäßigkeitsprüfung:
– Legitimer Zweck. Die Regelung muss einem Gemeinwohlziel dienen, das von der Ver-fassung nicht generell unzulässig ist.
– Geeignetheit. Die Regelung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, darf also nicht von vornherein untauglich sein. Hier besteht grundsätzlich eine Einschät-zungsprärogative des Gesetzgebers, die das BVerfG rechtlich nur auf Evidenz über-prüfen kann.
– Erforderlichkeit. Danach darf es kein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel gege-ben haben. Auch hier wird man bei der relationalen Wirksamkeitsbeurteilung dem Ge-setzgeber eine Einschätzungsprärogative zubilligen müssen.
– Angemessenheit. Das Mittel darf nicht völlig außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Es muss eine Güterabwägung vorgenommen werden, in die die Wertigkeit des betroffenen Grundrechts und die Intensität des Eingriffs einerseits und die Bedeutung des verteidigten Gemeinschaftsguts, dem dieser Eingriff dient, andererseits eingestellt wird.
Schranken-Schranken
Einschränkungen der Grundrechtsschranken, damit die Grundrechte aufgrund der gegebenen Einschränkungsmöglichkeiten nicht völlig wertlos werden. Dazu zählen insb.
— der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, unter gleichzeitiger Herstellung einer praktischen Konkordanz,
— das Zitiergebot,
— das Verbot eines Einzelfallgesetzes gern. Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, wonach ein grundrechtseinschränkendes Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten muss,
— die Wesensgehaltsgarantie des Art.19 Abs. 2 GG, wonach kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf und
— das Bestimmtheitsgebot.
Eine zeitliche Einschränkung ist nicht erfolgt.
*
A008
Allgemeines
Der Gesetzgeber oder die Exekutive formuliert Rechtsnormen (unter anderem Erlasse, Gesetze, öffentliche Satzungen, Richtlinien, Verfassungen, Verfügungen, Verordnungen) sprachlich so, dass sie die Normadressaten zu einem bestimmte Handeln, Unterlassen oder Dulden zwingen (Mussvorschrift), oder ihnen die Regel vorgeben, von der sie abweichen dürfen (Sollvorschrift) oder eine völlig unverbindliche Norm (Kannvorschrift) erlassen. Bei der Gesetzgebung ist unter anderem das Kriterium der Effektivität zu beachten, ob gesetzliche Bestimmungen überhaupt befolgt und angewendet werden. Je nach Normtyp oder Norminhalt geht es darum, den Befolgungsgrad einer Vorschrift (auch eines Verbots oder eines Gebots) zu eruieren.[1] Ist das Verhalten aller Normadressaten auf die Rechtsnorm zurückzuführen, besteht ein Befolgungsgrad von 100 %, was im Idealfall bei Mussvorschriften zu erwarten ist.
§ 28 IFSG Schutzmaßnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist;
Dies trifft auf gesunde Menschen nicht zu.
Rudolf Wöhrle
Anlagen:
Allgemeinverfügung der Stadt Hof vm 4. November 2020
Kopie Bußgeldbescheid der Stadt Hof vom 30.November 2020
Anhörung im Deutschan Bundestag vom 17.11.2020: Rechtswidrigkeit der bisherigen Coronamaßnahmen nach § 32 i.V.m § 28 IfsG.
RKI Empfehlung: Keine Empfehlung für FFP2-Masken im Alltag
Bereits bei den Akten:
Kopie Bußgeldbescheid der Stadt Hof vom 5.November 2020
Kopie Schreiben an das Amtsgericht Hof vom 9. Dezember 2020
Kopie Schreiben an Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla vom 12.Dezember 2020
Angefügt eine Anzeige gegen Frau Eva Döhla Oberbürgermeisterin von Hof bei der Staatanwaltschaft Hof. Bereits anhängig und beantwortet. Was mich sehr verwunderte, dass die Streitigkeit dem Verwaltungsgericht zugesiesen wird. Heißt es doch in
§ 40 (Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs)
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
ohne dass mir die öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art mittels einschlägiger Paragaphen des Landesrgesetzes die Zuweisung zum Verwaltungsgericht belegt wird.
A008
Staatsanwaltschaft Hof beim Landgericht Hof
z. Hd. Herrn Reiner Laib Behördenleitung
Leitender Oberstaatsanwalt
Berliner Platz 1
- 95030 Hof
Hof, 15. Dez. 2020
Anteige gegen Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla.
Guten Tag Herr Laib,
Verstoß gegen geltendes Recht und Grundrechteverletzung.
Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla erließ eine strikte Maskenpflicht mittels einer Allgemeinverfügung in Hof – bezeichnet als rote Zone – welche gegen geltendes Recht verstieß-05.11.2020
Wie die Stadt Hof mitteilte, machte das Inkrafttreten der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum Teil-Lockdown eine Anpassung der eigenen Allgemeinverfügung über die Festlegung der Plätze mit Maskenpflicht in der Saalestadt notwendig. Die Straßenzüge wurden hierbei nicht geändert. Es musste allerdings die Begründung an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Die neue Allgemeinverfügung ist seit dem heutigen 5. November 2020 in Kraft.
Auf folgenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen besteht Maskenpflicht und dort ist der Konsum von Alkohol während der Sperrstunde untersagt (siehe Übersichtskarte):
- Maxplatz (für die Dauer von Märkten)
- Kirchplatz (für die Dauer von Märkten)
- Ludwigstraße ab Einmündung Klosterstraße/Kirchplatz
- Oberes Tor
- Oberer Torplatz
- Poststraße bis Konrad-Adenauer-Platz
- Altstadt
- Kreuzsteinstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Luitpoldstraße) bis Kreuzung Marienstraße
- Luitpoldstraße bis Kreuzung Marienstraße
- Bernhard-Lichtenberg-Platz
- Sonnenplatz
- Lorenzstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Bismarckstraße) bis Einmündung Biengäßchen
die 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung lässt diese Auslegung der Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla nicht zu. Meine Rüge an Frau Döhla zeigte keine Wirkung. Nach wie vor sind Ordnungsamtsmitarbeiter dabei Bürger ohne Maske zu belästigen.
Die eigene Allgemeinverfügung der Stadt Hof begründete sich auf das IFSG vor Neufassung 18. Nov. 2020 und auf die 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8.11.2020.
8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung
Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:
- 1.Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
- 2.Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
- 3.Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist§ 24
Weitergehende Maskenpflicht und Alkoholverbot
(1) Es besteht Maskenpflicht
- 1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,
- 2.auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
(3) Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
- Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Aus Vorstehendem läßt sich die von Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla erlassene strikte Maskenpflicht rechtsstaatlich nicht ableiten.
Widrigenfalls möge man mir nachweisen, dass Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla sowohl Exekutive, Legislative und Judikative in Personalunion verkörpert ist.
Es ergeben sich da Fragen:
Was sind „stark frequentierten öffentlichen Plätzen“
Was sind „Begegnungs- und Verkehrsflächen“?
Was sind “ begründeten Einzelfällen“
Was ist “ infektionsschutzrechtlicher Sicht“
Das gleichermaßen widersprüchliche Handeln der Stadt Hof(Gleichheitsgrundsatz) ergibt sich auch daraus, dass die Baustelle (Hotelneubau) in der roten Zone nicht den gleichen Regelungen unterworfen wurde. Die Arbeiter konnten keinen Abstand von 1,5 Metern einhalten. Die Baustelle wurde nicht eingestellt. Rudolf Wöhrle
Anlagen:
Kopie Bußgeldbescheid der Stadt Hof vom 5. November 2020
Kopie Schreiben an das Amtsgericht Hof vom 9. Dezember 2020
Kopie Schreiben an Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla vom 12.Dezember 2020