Termin: Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Hof
28. Mai 2021 Sachbearbeiter Frau Korn
Datum Uhrzeit 17.5.2021 ca. 10:00
Persönliche Vorsprache: Telefonisch wegen Terminabsprache
Frau Korn ersucht um schriftliche Einreichung wegen Corona Pandemie.
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Amtsgericht Hof
Abteilung für Strafsachen
Berliner Platz 1
95030 Hof
Hof, 8. Juni 2021
Ihr Zeichen 4 OWI 36 10 Js 16734/20
Ihr Beschluss vom 1.6.2021 Eingang 5.6.2021 ist nichtig.
Begründung:
Die Rechtsprechung ist nach Art. 92 GG den Richtern anvertraut. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 GG). Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinerlei Weisungen.
- Richter haben Aufgaben der Rechtsprechung wahrzunehmen. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch Recht gegen jedermann sprechen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Art. 103 GG
- Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Beschluss ist deshalb nichtig, weil er nicht von einem unabhängigen Richter gefasst wurde.
Sie Herr Martin haben sich ohne Not der Beurteilung durch die Exekutive unterworfen.
(BayRiStAG) Vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) BayRS 301-1-J
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J), das zuletzt durch § 1 Abs. 290 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Dienstliche Beurteilung. (1) 1Richter und Richterinnen auf Lebenszeit sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind alle vier Jahre von dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung).
Dienstvorgesetzte sind der Exekutive zugeordnet.
Die von Ihnen Herr Martin behauptete Fristversäumnis kann nicht mir angelastet werden, da ich um einen Termin bei ihrer Geschäftsstelle – Frau Korn – bat. Frau Korn ersuchte mich die Rechtsbeschwerde schriftlich einzureichen, als Begründung führte sie die herrschende Corona Pandemie an.
Frau Korn wird Ihnen sicherlich bestätigen, dass das Telefongespräch am 17.5.2021 ca. 10:00 stattgefunden hat.
Meine Rechtsbeschwerde (siehe Rechtsmittelbelehrung (2)) habe ich persönlich bei Ihrem Beamten am Einlass zum Gericht am 19.5.2021 vorgelegt und einen Eingangsstempel erhalten. Mir wäre es daher möglich gewesen auch in Ihrer Geschäftsstelle vorzutragen.
Daher stelle ich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und Verweisung der Rechtsstreitigkeit an den gesetzlichen Richter.
Ich ersuche ebenso höflich wie bestimmt um einen Termin bei Ihrer Geschäftsstelle damit ich meine Rechtsbeschwerde dort vorlesen kann.
Anlage: Kopie 1. Seite der Rechtsbeschwerde
Rudolf Wöhrle
Termin: Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Hof
28. Mai 2021 Sachbearbeiter Frau Korn
Datum Uhrzeit 17.5.2021 ca. 10:00
Persönliche Vorsprache: Telefonisch wegen Terminabsprache
Frau Korn ersucht um schriftliche Einreichung wegen Corona Pandemie.
Rudolf Wöhrle
Bismarckstraße 17
95028 Hof
Amtsgericht Hof
Abteilung für Strafsachen
Berliner Platz 1
95030 Hof
Hof, 8. Juni 2021
Ihr Zeichen 4 OWI 36 10 Js 16734/20
Ihr Beschluss vom 1.6.2021 Eingang 5.6.2021 ist nichtig.
Begründung:
Die Rechtsprechung ist nach Art. 92 GG den Richtern anvertraut. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 GG). Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinerlei Weisungen.
- Richter haben Aufgaben der Rechtsprechung wahrzunehmen. Dabei soll er als neutrale Person unparteiisch Recht gegen jedermann sprechen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Art. 103 GG
- Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Beschluss ist deshalb nichtig, weil er nicht von einem unabhängigen Richter gefasst wurde.
Sie Herr Martin haben sich ohne Not der Beurteilung durch die Exekutive unterworfen.
(BayRiStAG) Vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) BayRS 301-1-J
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J), das zuletzt durch § 1 Abs. 290 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Dienstliche Beurteilung. (1) 1Richter und Richterinnen auf Lebenszeit sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind alle vier Jahre von dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung).
Dienstvorgesetzte sind der Exekutive zugeordnet.
Die von Ihnen Herr Martin behauptete Fristversäumnis kann nicht mir angelastet werden, da ich um einen Termin bei ihrer Geschäftsstelle – Frau Korn – bat. Frau Korn ersuchte mich die Rechtsbeschwerde schriftlich einzureichen, als Begründung führte sie die herrschende Corona Pandemie an.
Frau Korn wird Ihnen sicherlich bestätigen, dass das Telefongespräch am 17.5.2021 ca. 10:00 stattgefunden hat.
Meine Rechtsbeschwerde (siehe Rechtsmittelbelehrung (2)) habe ich persönlich bei Ihrem Beamten am Einlass zum Gericht am 19.5.2021 vorgelegt und einen Eingangsstempel erhalten. Mir wäre es daher möglich gewesen auch in Ihrer Geschäftsstelle vorzutragen.
Daher stelle ich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und Verweisung der Rechtsstreitigkeit an den gesetzlichen Richter.
Ich ersuche ebenso höflich wie bestimmt um einen Termin bei Ihrer Geschäftsstelle damit ich meine Rechtsbeschwerde dort vorlesen kann.
Anlage: Kopie 1. Seite der Rechtsbeschwerde
Rudolf Wöhrle