Verteidigungsschrift 1. Verhandlung

anliegende Ludwigstraßs jedoch nur vorübergend um den täglichen Lebensittelbedarf einzukaufen. Ich habe mich dort nicht aufgehaltan.

Die in der BayIfSMV vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S .616) enthaltene Grundrechtseinschränkung mit der Abstandsregel von 1,5 m erfüllt den gleichenZweck um Infektionen im Freien zu verhindernund ist das mildere Mittel. Erst bei Abständen zwischen Menschen unter 1,5 M soll eine Maske getragen werden. Alles bezieht sich auf die Einschränkung, wenn es aus iinfektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Daher ist die Anordnung der „roten Zone mit unbedingter Maskenpflicht“ entbehrlich/unverhältmismäßig.

Es besteht keine konkrete Gefahr.

Es ist Beweis zu erheben, ob die Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla die grundrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs erfüllt?

Ob gemaß Grundgesetz die Einschränkung (unbedingte Maskenpflicht) zulässig ist, oder ein milderes Mittel angebracht ist?

Rechtfertigung des Eingriffs

Ist festgestellt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts vorliegt, so ist damit das entsprechende Grundrecht noch nicht automatisch verletzt, der Eingriff nicht ohne Weiteres verfassungswidrig. Vielmehr können Grundrechtseingriffe durchaus rechtmäßig sein, sofern sie verfassungsmäßig gerechtfertigt sind.

Die Verfassung setzt aber diesen Einschränkungen selbst Schranken (die sogenannten Schranken-Schranken) wie das Verhältnismäßigkeitsprinzip, den Gesetzesvorbehalt, das Übermaßverbot, die Wesensgehaltsgarantie, das Zitiergebot und das Verbot des Einzelfallgesetzes.

Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Legitimer Zweck. Die Regelung muss einem Gemeinwohlziel dienen, das von der Ver-fassung nicht generell unzulässig ist.

Geeignetheit. Die Regelung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, darf also nicht von vornherein untauglich sein. Hier besteht grundsätzlich eine Einschät-zungsprärogative des Gesetzgebers, die das BVerfG rechtlich nur auf Evidenz über-prüfen kann.

– Erforderlichkeit. Danach darf es kein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel gege-ben haben. Auch hier wird man bei der relationalen Wirksamkeitsbeurteilung dem Ge-setzgeber eine Einschätzungsprärogative zubilligen müssen.

Angemessenheit. Das Mittel darf nicht völlig außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Es muss eine Güterabwägung vorgenommen werden, in die die Wertigkeit des betroffenen Grundrechts und die Intensität des Eingriffs einerseits und die Bedeutung des verteidigten Gemeinschaftsguts, dem dieser Eingriff dient, andererseits eingestellt wird.

Schranken-Schranken

Einschränkungen der Grundrechtsschranken, damit die Grundrechte aufgrund der gegebenen Einschränkungsmöglichkeiten nicht völlig wertlos werden. Dazu zählen insb.
— der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, unter gleichzeitiger Herstellung einer praktischen Konkordanz,
— das Zitiergebot,
— das Verbot eines Einzelfallgesetzes gern. Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, wonach ein grundrechtseinschränkendes Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten muss,
— die Wesensgehaltsgarantie des Art.19 Abs. 2 GG, wonach kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf und
— das Bestimmtheitsgebot.


Grundrechte

Die Allgemeinverfügung der Stadt Hof richtet sich an alle Bürger, damit auch an die Nichtsstörer, dies ist nicht zulässig.

Eine zeitliche Einschränkung ist nicht erfolgt.

*

A008

Allgemeines

Der Gesetzgeber oder die Exekutive formuliert Rechtsnormen (unter anderem Erlasse, Gesetze, öffentliche Satzungen, Richtlinien, Verfassungen, Verfügungen, Verordnungen) sprachlich so, dass sie die Normadressaten zu einem bestimmte Handeln, Unterlassen oder Dulden zwingen (Mussvorschrift), oder ihnen die Regel vorgeben, von der sie abweichen dürfen (Sollvorschrift) oder eine völlig unverbindliche Norm (Kannvorschrift) erlassen. Bei der Gesetzgebung ist unter anderem das Kriterium der Effektivität zu beachten, ob gesetzliche Bestimmungen überhaupt befolgt und angewendet werden. Je nach Normtyp oder Norminhalt geht es darum, den Befolgungsgrad einer Vorschrift (auch eines Verbots oder eines Gebots) zu eruieren.[1] Ist das Verhalten aller Normadressaten auf die Rechtsnorm zurückzuführen, besteht ein Befolgungsgrad von 100 %, was im Idealfall bei Mussvorschriften zu erwarten ist.

§ 28 IFSG Schutzmaßnahmen

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist;

Dies trifft auf Nichstörer nicht zu.

Rudolf Wöhrle

Anlagen:

Allgemeinverfügung der Stadt Hof vm 4. November 2020Anhörung im Deutschan Bundestag vom 17.11.2020: Rechtswidrigkeit der bisherigen Coronamaßnahmen nach § 32 i.V.m § 28 IfsG.

RKI Empfehlung: Keine Empfehlung für FFP2-Masken im Alltag

Bereits bei den Akten:

Kopie Bußgeldbescheid der Stadt Hof vom 5.November 2020

Kopie Schreiben an das Amtsgericht Hof vom 9. Dezember 2020

Kopie Schreiben an Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla vom 12.Dezember 2020

Angefügt eine Anzeige gegen Frau Eva Döhla Oberbürgermeisterin von Hof bei der Staatanwaltschaft Hof. Bereits anhängig und beantwortet. Was mich sehr verwunderte, dass die Streitigkeit dem Verwaltungsgericht zugesiesen wird. Heißt es doch in

§ 40 (Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs)
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

ohne dass mir die öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art mittels einschlägiger Paragaphen des Landesrgesetzes die Zuweisung zum Verwaltungsgericht belegt wird.

A008

Staatsanwaltschaft Hof beim Landgericht Hof

z. Hd. Herrn Reiner Laib Behördenleitung

Leitender Oberstaatsanwalt

Berliner Platz 1

  • 95030 Hof

Hof, 15. Dez. 2020

Anteige gegen Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla.

Guten Tag Herr Laib,

Verstoß gegen geltendes Recht und Grundrechteverletzung.

Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla erließ eine strikte Maskenpflicht mittels einer Allgemeinverfügung in Hof – bezeichnet als rote Zone – welche gegen geltendes Recht verstieß-

05.11.2020

Wie die Stadt Hof mitteilte, machte das Inkrafttreten der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum Teil-Lockdown eine Anpassung der eigenen Allgemeinverfügung über die Festlegung der Plätze mit Maskenpflicht in der Saalestadt notwendig. Die Straßenzüge wurden hierbei nicht geändert. Es musste allerdings die Begründung an die aktuelle Rechtslage angepasst werden. Die neue Allgemeinverfügung ist seit dem heutigen 5. November 2020 in Kraft.

Auf folgenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen besteht Maskenpflicht und dort ist der Konsum von Alkohol während der Sperrstunde untersagt (siehe Übersichtskarte):

  • Maxplatz (für die Dauer von Märkten)
  • Kirchplatz (für die Dauer von Märkten)
  • Ludwigstraße ab Einmündung Klosterstraße/Kirchplatz
  • Oberes Tor
  • Oberer Torplatz
  • Poststraße bis Konrad-Adenauer-Platz
  • Altstadt
  • Kreuzsteinstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Luitpoldstraße) bis Kreuzung Marienstraße
  • Luitpoldstraße bis Kreuzung Marienstraße
  • Bernhard-Lichtenberg-Platz
  • Sonnenplatz
  • Lorenzstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Bismarckstraße) bis Einmündung Biengäßchen

die 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung lässt diese Auslegung der Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla nicht zu. Meine Rüge an Frau Döhla zeigte keine Wirkung. Nach wie vor sind Ordnungsamtsmitarbeiter dabei Bürger ohne Maske zu belästigen.

Die eigene Allgemeinverfügung der Stadt Hof begründete sich auf das IFSG vor Neufassung 18. Nov. 2020 und auf die 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8.11.2020.

8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung

Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:

  1. 1.Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
  2. 2.Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
  3. 3.Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist§ 24
    Weitergehende Maskenpflicht und Alkoholverbot

(1) Es besteht Maskenpflicht

  1. 1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,
  2. 2.auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

(3) Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

  1. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Aus Vorstehendem läßt sich die von Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla erlassene strikte Maskenpflicht rechtsstaatlich nicht ableiten.

Widrigenfalls möge man mir nachweisen, dass Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla sowohl Exekutive, Legislative und Judikative in Personalunion verkörpert ist.

Es ergeben sich da Fragen:

Was sind „stark frequentierten öffentlichen Plätzen“

Was sind „Begegnungs- und Verkehrsflächen“?

Was sind “ begründeten Einzelfällen“

Was ist “ infektionsschutzrechtlicher Sicht“

Das gleichermaßen widersprüchliche Handeln der Stadt Hof(Gleichheitsgrundsatz) ergibt sich auch daraus, dass die Baustelle (Hotelneubau) in der roten Zone nicht den gleichen Regelungen unterworfen wurde. Die Arbeiter konnten keinen Abstand von 1,5 Metern einhalten. Die Baustelle wurde nicht eingestellt. Rudolf Wöhrle

Anlagen:

Kopie Bußgeldbescheid der Stadt Hof vom 5.November 2020

Kopie Schreiben an das Amtsgericht Hof vom 9. Dezember 2020

Kopie Schreiben an Frau Oberbürgermeisterin Eva Döhla vom 12.Dezember 2020

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