Antwort an OberLandger Bamberg

Rudolf Wöhrle

Bismarckstraße 17
95028 Hof

Bay. Oberstes Landesgericht

Wilhelmsplatz 1

96047 Bamberg

Hof, 18. November 2021

Ihr Zeichen 202 ObOWi 1040/21

Mein Zeichen Programmierer

In dem Bussgeldverfahren gegen Wöhrle Rudolf (geb. Wöhrle)

wegen OWI Infektionsschutzgesetz.

Schriftsatz in 3-facher Fertigung.

  1. 1 Exemplar für das Amtsgericht Hof
  2. 1 Exemplar für die Generalstaatsanwaltschaft München
  3. 1 Exemplar für das Bay. Oberstes Landesgericht

vorausschicken möchte ich als Einleitung

Legaldefinition im Sinne der Bundes- und Landesverfassungsschutzgesetze

Der Begriff wird verwendet in Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2, Art. 87a Abs. 4, Art. 73 und Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 wie folgt präzisiert1:»Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.«BVerfGE 2, 1 – SRP-Verbot.

Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Legaldefinition des § 4 BVerfSchG (Bundesverfassungsschutzgesetz) zählen:

  1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen;
  2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht;
  3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition;
  4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung;
  5. die Unabhängigkeit der Gerichte;
  6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
  7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Diese Aufzählung ist bis auf die letzte Ziffer identisch mit § 92 Abs. 2 StGB

und

Seit Aristoteles ist das Konzept der Proportionalität von zentraler Bedeutung für das Verständnis von Gerechtigkeit und Gleichheit. „Verhältnismäßigkeit“ umfasst dabei ganz allgemein die zu unterscheidenden Gesichtspunkte der Angemessenheit und der Ausgewogenheit: Handelt es sich erstens um eine geeignete, angemessene und erforderliche Maßnahme zum Erfolg? Stehen die mit einer Maßnahme verbundenen Kosten zweitens in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem erzielten Zweck, und wie können dabei widerstreitende Interessen oder Werte ausreichend berücksichtigt werden?“

Ende der Einleitung

A001

Ihr Schreiben vom 9.11.2021 habe ich erhalten und mit Interesse zur Kenntnis genommen. Eingang 12. November 2021, gez. Dr. (ohne Vornamen) Gieg) Richter am Bay Oberstes Landesgericht, es wirft allerdings Fragen auf.

A002

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 97 

  1. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

A003

Entscheiden muss ein unabhängiger Richter gem. GG Art. 97 (1).

A04

Würde ich einen deutschen Richter der unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen ist fragen, ob Sie Dr. (ohne Vornamen) Gieg dieser Richter wie oben beschrieben sind, müssts er antworten, nein dieser Richter ist nicht der

gesetzliche Richter, denn er hat sich ohne Not, statt dem Grundgesetz, der Regelbeurteilung durch die Exekutive unterworfen. Auch die Beförderung und Besoldung durch die Exekutive hat er akzeptiert. Dr. (ohne Vornamen) Gieg ist daher in seinem Fortkommen(Karriere) abhängig von der Exekutive.

Selbiges trifft auch auf den vorsitzenden Richter am Amtsgericht Hof (ohne Vornamen) Martin zu.

Ihre Ausführungen zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwältin Frau (ohne Vornamen) Geßl in München kann nicht

ernst gemeint sein, denn diese Frau hat die Stellungnahme „pro domo“ verfasst.

Siehe auch dazu:

>Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls (EuBH) befugt zu sein. Das hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am Montag entschieden, (Urt. v. 27.05.2019, Az. C-508/18).

>

A005

Der Staat muss sich an die Gesetze halten, die er sich selbst gegeben hat.

A006

Die vorgenannten Widerholungen dienen der Vergewisserung, da sie anscheinend von Herrn Dr. (ohne Vornamen) Gieg nicht verstanden.wurden.

A007

Herr Dr. (ohne Vornamen) Gieg ist nicht befugt als Richter Beschlüsse zu fassen, da Herr Dr. (ohne Vornamen) Gieg sich beim Berufseintritt bereits der Exekutive unterworfen hat und sich damit außerhalb unserer Rechtsnorm gestellt hat(Rechtsnorm Grundgesetz).

Sie dazu:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 101 

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Der Jurist bezeichnet solche Beschlüsse „als für das eigene Haus“ oder auf Latein „pro domo“ und dies bedeutet „für den eigenen Nutzen“.

Dies ist nach unserem Grundgesetz nicht vorgesehen, denn der Richter muss beide Seiten.hören. Ist er dazu nicht in der Lage, muss er eine höhere Instanz zu Hilfe rufen.

A008

Bemängeln muß ich die Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens bei der Entscheidungsfindung durch den vorsitzenden Richter (ohne Vornamen) Martin und die beteiligten Staatsanwältin und Staatsanwalt.

Bemängeln muß ich die Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens bei der Entscheidungsfindung durch den Herr Dr. (ohne Vornamen) Gieg angeblich Richter am Bay. Oberstes Landesgericht.

A009

Im Urteil Az. 4 OWi 3610 Js 16734/20 !M NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts Hof

findet sich lt. den Aussagen der Zeugen keine Hinweiae wo und wie ich mich „aufgehalten“ haben sollte, nur dass ich die rote Zone ohne Begleitung beging. Der sogenannte Richter am Amtsgericht Hof (ohne Vornamen) Martin hatdie Zeugen danach nicht befregt.

A010

Ihr Schreiben vom 9. November 2021 ist nicht vom gesetzlichen Richter verfasst..

Nach meiner Auffassung ist daher Ihr Beschluss nichtig.

Ich betrachte daher die Sache als erledigt, da ein unabhägiger gesetzlicher Richter vermutlich nicht zu finden ist.

Anlagen: bereits bei den Akten.

Erste Seite Reschtsbeschwerde vom 17. Mai 2021

in 2-Facher Ausferigung Az. 4 OWI 36 10 Js 16734/20.

4 Seiten Amtsgericht Hof – Wichtiger Hinweis der Amtsgerichtsdirektorin Anke Schattner

in 2-Facher Ausfertigung Az. 4 OWI 36 10 Js 16734/20.

Erste Seite Reschtsbeschwerde vom 17. Mai 2021

in 2-facher Ausfertigung Az. 4 OWI 21 10 Js 17947/20 (2).

5 Seiten Landgericht Hof – Hinweise zum Justizbetrieb während der Coronakrise

in 2-Facher Ausfertigung Az. 4 OWI 21 10 Js 17947/20 (2).

2 Seiten – meine Einlassung zum Schreiben der Generalstaatsanwältin München vom 4. 8. 2021

in 2-Facher Ausfertigung.

Neue Anlage bei Ihnen vorliegend,

Schreiben Bay. Oberstes Landesgericht 202 ObOWi 1134/21 vom 27. Oktober 2021.

.

Rudolf Wöhrle

1BVerfGE 2, 1 – SRP-Verbot – Leitsatz Nr. 2

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