Hof Rote Zone verfassungswidrig

Das Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vor dem 19.11.2020 war für Corona-Maßnahmen nicht anwendbar, denn es war nur auf Kranke bezogen.

Die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S. war zu unbestimmt, weshalb eine (9. BayIfSMV) am 30 November 2020 erlassen werden musste.

Ich benutzte die rote Zone am 3. November 2020 nur um meinen täglichen Lebensmittelbedarf einzukaufen. War stets alleine und hielt mich nicht in den gezeichneten Flächen auf. Die Aussage der Zeugin Hafenrichter ist eine Lüge. Sie hat mich nur, wie sie andeutete, in Höhe Pluspunktapotheke gesehen ohne Maske und weiterhin gesehen, dass ich in Richtung Ludwigstraße ging. Die Aussage, dass mir die beiden Zeugen folgten ist eine Lüge. Richtig ist, dass ich keine Personalien angab. Herr Müller ist Angestellter der Stadt Hof und nicht gesetzlich legitimiert meinen Personalausweis zu sehen. Das war bisher meine Kenntnis.

Ich kam von meiner Wohnung Bismarckstr. 17 in die Altstadt ohne mich dort aufzuhalten. Meine Absicht war, Lebensmittel einzukaufen.

Einzig Frau Hafenrichter verfolgte mich als ich in Richtung oberes Tor und dort weiter in Richtung Ludwigstraße, Karlstraße, Karolinenstraße, Theaterstraße, Auguststraße und dann die Ludwigstraße querend in die Maxgasse einbog. Frau Hafenrichter hielt die ganze Zeit ihr Handy ans Ohr.

Dort wurde ich von einer, vermutlich – von Frau Hafenrichter herbeigeorderten Polizeistreife 2 Polizisten – in einem Fahrzeug das nicht als Polizeifahrzeug erkennbar war angehalten und befragt. Dort hat einer der Polizisten meinen Personalausweis der Frau Hafenrichter übergeben, Frau Hafenrichter war auf der gegenüberliegenden Straßenseite wartend. Mir wurde kein Protokoll der Einvernahme vorgelegt.

So reihten sich Ungesetzlichkeiten an Ungesetzlichkeiten gegen Bürger der Stadt Hof, des Richters, der Staatsanwälte und der Hilfskräfte.

Wir müssen davon ausgehen, dass alle Bußgeldbescheide, der Stadt Hof die Rote Zone betreffend, bis zum 18. Nov. 2020 rechtlich angreifbar sind.

Auch die beiden Zeugen Hetz und Bartelmes hatten nicht dezidiert dargelegt wie sich das aufhalten darstellte. Der Richter(ohne Vornamen) Martin hat in beiden Verhandlungen das auch nicht nachgefragt.

Update: 27.06.2022

Gast­stätten-Lock­down zeit­weise unwirksam

Ein saarländischer Restaurantbetreiber ging per Normenkontrollantrag gegen eine vom 2. bis 15. November 2020 geltende Vorschrift in der damaligen saarländischen Corona-Verordnung vor, die die Betriebsschließung von gastronomischen Unternehmen anordnete.

Vor dem OVG hatte er damit nun Erfolg. Die Regelung könne nicht auf die damals geltende Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes gestützt werden. Nach Ansicht der saarländischen Richter:innen genüge sie nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG).

Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-saarland-c31920-lockdown-gaststaetten-november-2020-zeitweise-unwirksam-coronavirus-covid19/

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