Anfang der Auseinandersetzung

Die Bayerische Staatsregierung erlässt eine

(8. BayIfSMV)

1Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Teil 6
Sonderbereiche

§ 24
Weitergehende Maskenpflicht und Alkoholverbot

(1) Es besteht Maskenpflicht

1.auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,

2.auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

(3) Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

(4) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Diese 8. Bayerische Infektionsschutzmassnahmenverordnung ist rechtswidrig erlassen worden.

Es wurde keine nach dem Grundgesetz vorgeschriebene Schranken-Schrankenprüfung vorgenommen.

Auch eine Gefährdungsbeurteilung, durch vom Staat unabhängige Sachverstädige unterblieb.

Erst die 9. Bayerische Infektionsschutzmassnahmenverordnung

Teil 6

Sonderbereiche und inzidenzabhängige Regelungen
§ 24 Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten
(1) Es besteht Maskenpflicht
1.
auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,

ist anscheinend gesetzlich in Ordnung.

Die von der Hofer Oberbürgermeisterin Eva Döhla erlassene Allgemeinverfügung vom 05.11.2020 – sie referenziert

„Die Stadt Hof erlässt aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 24 der Achten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. S.
616)

ist nicht nach dem Grundgesetz gültigen Grundrechteeinschränkungen – Schranken-Schranken Prüfungen – vorgenommen worden.

Das IfSG war für Corona zum Datum 18.Nov.2020 nicht anwendbar und musste erst noch angepasst werden.

Damit verstößt auch Frau Eva Döhla gegen ihren Schwur auf das Grundgesetz. Aber ja, dieser Eid ist nur ein Ver-sprechen. Er kann wie vieles in der Deutschen Rechtswirklichkei nicht eingeklagt werden.

Das impliziert dann auch, dass man der Frau nicht glauben darf.

Update 13.4.2021

Frau Döhla aus wikipedia:

Eva Döhla(SPD) ist verheiratet und hat drei Kinder.[1] Ihr Vater, der Jurist Dieter Döhla(SPD), war von 1984 bis 1988 2. Bürgermeister und von 1988 bis 2006 Oberbürgermeister von Hof.[4]

Dieter Döhla ist heute Rechtsanwalt. Er war schon mal Staatsanwalt, Richter am Amtsgericht und Landgericht Hof.

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